OMBUDSSTELLE/MEDIATION FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN
(gemäss dem FIDLEG oder durch OPT-IN)
Am 1. Januar 2020 ist das Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen in Kraft getreten und Kunden von Finanzdienstleistern können nun von einem Ombudsstellen-/Mediationsverfahren Gebrauch machen. Hierfür müssen sich Finanzdienstleister, welche in der Schweiz aktiv sind, einer Ombudsstelle anschliessen, die vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) anerkannt wurde.
SCAI wurde am 27. Juli 2020 vom EFD als Ombudsstelle für Finanzdienstleistungen anerkannt und bietet nun allen Interessenten (ungeachtet der Frage, ob diese dem FIDLEG unterliegen oder nicht) spezifische Mediationsdienstleistungen an, welche sich nach der SCAI-Mediationsordnung für Streitigkeiten im Bereich von Finanzdienstleistungen richten.
Auf ausländische Finanzdienstleister, welche nicht in der Schweiz tätig sind, ist das FIDLEG nicht anwendbar und diese sind nicht verpflichtet, sich einer Ombudsstelle wie SCAI anzuschliessen. Ausländischen Finanzdienstleistern steht es jedoch frei, dennoch mit ihren ausländischen Kunden die Nutzung unserer Ombudsstelle zu vereinbaren. Dies kann dadurch erreicht werden, dass der ausländische Finanzdienstleister und der ausländische Kunde eine Mediationsklausel in ihren Vertrag integrieren, welche auf SCAI und die SCAI-Mediationsordnung für Streitigkeiten im Bereich von Finanzdienstleistungen verweist. Alternativ besteht für ausländische Finanzdienstleister die Möglichkeit, mit ihren ausländischen Kunden nach der Entstehung der Streitigkeit zu vereinbaren, dass diese an SCAI verwiesen wird. Musterfinanzmediationsklauseln finden Sie hier.
Dem FIDLEG unterstehende Finanzdienstleister (Art. 2, 3, 29(1)(c) und 77ff. FIDLEG)
Gemäss FIDLEG, sind Finanzdienstleister: Personen, die gewerbsmässig Finanzdienstleistungen in der Schweiz oder für Kundinnen und Kunden in der Schweiz erbringen, wobei Gewerbsmässigkeit gegeben ist, wenn eine selbstständige, auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt; sind Kundenberaterinnen und -berater: natürliche Personen, die im Namen eines Finanzdienstleisters oder selbst als Finanzdienstleister Finanzdienstleistungen erbringen.
- Vermögensverwalter
- Trustees
- Fondsleitungen
- Handelsprüfer
- Family Offices
- Kundenberater/-innen, die nicht einem angeschlossenen Unternehmen angehören (art. 29 abs. 1 lit. c FIDLEG)
- Bank
- Wertpapierhaus
- Versicherungsgesellschaft und -vermittler
Um sich der Ombudsstelle von SCAI anschliessen zu können, müssen Sie das untenstehende Formular ausfüllen und die jährlich anfallende Anschlussgebühr bezahlen. Der Anschluss geschieht 100% digital. Sobald wir die Angaben und Zahlung erhalten haben, sind die angemeldeten Finanzdienstleister der Ombudsstelle der SCAI angeschlossen und wir übersenden eine entsprechende Bestätigung. Sie werden Ihre Anschlusspflicht bei einer Ombudsstelle gemäss Art. 74 ff. FIDLEG erfüllt haben und werden von unseren Dienstleistungen sofort profitieren, wenn Sie eine Streitigkeit haben.
Finanzdienstleister, welche sich noch 2020 anschliessen, profitieren von einer Gesamtanschlussgebühr für die Jahre 2020 und 2021.
Kunden von dem FIDLEG unterliegenden Finanzdienstleistern
Es ist nicht nötig, dass Sie sich unserer Ombudsstelle anschliessen. Falls das FIDLEG auf ihn anwendbar ist, hat sich Ihr Finanzdienstleister bereits einer Ombudsstelle angeschlossen oder er muss dies noch tun. Wenn Sie sich mit Ihrem Finanzdienstleister im Streit befinden und wenn er sich bei unserer Ombudsstelle angeschlossen hat oder sich bereit erklärt hat, unsere Ombudsstelle zu benützen, wenn Sie auch bereits alle Ihre Fragen und Beschwerden an Ihren Finanzdienstleister gerichtet haben und versucht haben, sich mit diesem zu einigen (Art. 75(4)(b) FIDLEG), können Sie bei SCAI ein Mediationsverfahren einleiten. Ihre Einleitungsanzeige kann bei unserem Sekretariat via ombuds-fin@scai.swiss auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch eingereicht werden. Die Einschreibegebühr von CHF 100.- muss auf das Bankkonto überwiesen werden, welches auf dem Einleitungsanzeigenformular angegeben ist. Die Kosten der Mediation werden von Ihrem Finanzdienstleister übernommen (Art. 75(1) FIDLEG).
Bitte stellen Sie vor der Einreichung der Einleitungsanzeige sicher, dass keine andere Mediations-, Schlichtungs- oder Ombudsinstanz, kein Gericht oder Schiedsgericht und keine Verwaltungsbehörde sich bereits mit derselben Streitigkeit zwischen denselben Parteien befasst (Art. 75(4)(c-d) FIDLEG).
Bei den Fragen und/oder Beschwerden, welche Sie an Ihren Finanzdienstleister gerichtet haben, darf es sich weder um Fragen der allgemeinen Geschäfts- und Gebührenpraxis noch um abstrakte Fragen geschäftlicher und juristischer Natur handeln.